LEHRSEMESTER NACH §24 ABS. 3 NHG
" (3) 1Das Präsidium kann Professorinnen und Professoren auf deren Antrag nach Anhörung der Fakultät und der zuständigen Studiendekanin oder des zuständigen Studiendekans in angemessenen Abständen für die Dauer von in der Regel einem Semester oder Trimester ganz oder teilweise für Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für Entwicklungsaufgaben in der Lehre von anderen Dienstaufgaben freistellen. 2Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. 3Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus."
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Unter welchen Voraussetzungen kann ich ein Lehrsemester beantragen?
Ein Lehrsemester kann gewährt werden, wenn
- während der Freistellung ein größeres Entwicklungsvorhaben in der Lehre¹ durchgeführt werden soll und
- der Umfang des Vorhabens und die mit ihm verbundenen Belastungen seine Durchführung im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht zulassen und daher für die Dauer des beantragten Freistellungszeitraums die Freistellung der Professorin oder des Professors verlangen und
- eine mindestens achtsemestrige ununterbrochene Lehrtätigkeit vorangegangen ist und
- die Kosten der Freistellung gedeckt sind,
- die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre gewährleistet ist. Die Antragsstellenden werden gebeten, neben der Zusage (auch durch das Institut), dass die Lehre gesichert ist, auszuweisen, wie die 9 SWS übernommen werden sollen.
¹Beispiele für größere Entwicklungsvorhaben in der Lehre sind umfangreiche Entwicklung von Curricula; grundlegende Neugestaltung von Veranstaltungen mit großer Reichweite (z.B. Grundlagen), die insbesondere die Heterogenität7Internationalitä der Studierenden in den Fokus nimmt; umfangreiche Neugestaltung von digitalen Lehr-/Lern- und Prüfungsformaten. Lehrkonzepte, die in der ersten Umsetzung eine erheblich umfangreichere Koordination als in normalem Maße erfordern.
Beispiele für nicht berücksichtige Entwicklungsvorhaben in der Lehre sind Verfassen eines Lehrbuchs; Veranstaltungsaufzeichnungen; Digitalisierung von vorhandenen Lehrinhalten; Neugestaltung von Lehrveranstaltungen mit geringer Reichweite (z.B. kleine Studierendengruppen, Vertiefungsthemen); Übersetzung von Lehrinhalten ins Englische.
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Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- Formloses Antragsschreiben an den Dekan mit der Angabe, ob eine ganze oder teilweise Freistellung erfolgen soll.
- Das Arbeitsprogramm des Lehrsemesters auf maximal einer Seite. Das Arbeitsprogramm beinhaltet
- Eine Kurzbeschreibung des Lehrkonzepts und des Umfangs der vorgesehenen Entwicklungsaufgaben, die im Rahmen der normalen Dienstaufgaben nicht erfüllbar sind.
- Eine Beschreibung des erwarteten Nutzens für die Verbesserung der Lehr- und Studienqualität.
- Eine Benennung der beteiligten bzw. betroffenen Lehreinheit(en) und Studiengänge, die aus der Maßnahme einen Nutzen ziehen.
- Angaben zur Vertretung in der Lehre und zur Sicherstellung der Prüfungen, bestätigt durch den Vorstand des Instituts.
- Eine Übersicht über die Lehrveranstaltungsbewertungen der letzten vier Jahre,
- Eine Übersicht über die in den zurückliegenden acht Semestern selbst (und nicht durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) durchgeführten Lehrveranstaltungen mit Angabe der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden.
- Anzahl der betreuten Bachelor- und Masterarbeiten in den letzten vier Jahren
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An wen muss ich die Unterlagen schicken?
Bitte senden Sie den Antrag an als pdf-Datei und auf dem Postweg:
An die/den
Studiendekanin/Studiendekan der Philosophischen Fakultät
Wilhelm-Busch-Str. 4
30167 Hannover
Auf dem Dienstweg -
Welche Fristen muss ich beachten?
Bitte beachten Sie, dass
- der Antrag mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Beurlaubung dem Präsidium vorliegen muss;
- der Antrag der Zustimmung der Studienkommission und des Fakultätsrats bedarf und deshalb zuvor die notwendigen Gremienbeschlüsse einzuholen sind. Stimmen Sie am besten den Antragstermin mit der zuständigen Studiengangskoordinatorin frühzeitig ab.
Dementsprechend früh muss er vorher an die Fakultät gestellt werden.